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Satzung
§ 1 NAME und SITZ
(1) Der Verein führt den Namen "Theologisches Quartett Trier". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Trier. Das Geschäftsjahr ibeginnt am 1. September und endet am 31. August eines jeden Jahres.
§ 2 ZWECK
(1) Zweck des Vereins ist es, religiöse, theologische und gesellschaftspolitische Entwicklungen in Kirche, Staat und Gesellschaft kritisch aufzugreifen, um so den öffentlichen Diskurs im Sinne einer Volksbildung zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Bildungsveranstaltungen in Form von öffentlichen Vorträgen und Diskussionen.
(3) Um qualifizierte Veranstaltungen anbieten zu können, lädt der Verein Experten/innen als Vortragende und Gesprächspartner/innen ein.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§60a Abs. 1 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mit der Gründung dieses Vereins gedenkt dieser des Initiators des Theologischen Quartetts, des Priesters und Religionslehrers Hermann Münzel/ Trier (verstorben 2006), dessen Anliegen der Verein fortführen will.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann jede/r, auch Personenvereinigungen, werden, sofern die in § 2 genannten Ziele gebilligt werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft. Bei Ablehnung trifft die Mit-gliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die endgültige Entscheidung.
(3) Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(4) Einmalspenden führen nicht automatisch zur Mitgliedschaft.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss, der durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 4 ORGANISATION
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitglieder kommen mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung zu-sammen, zu der sie mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden.
(2) Auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(4) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei allen übrigen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(6) Über die Mitgliederversammlung soll ein Mitglied des Vereins eine Niederschrift anfertigen, die die Namen der erschienen Mitglieder und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
§ 6 VORSTAND
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorstandssprecher/in, dem/der stellvertretenden Vorstandssprecher/in, dem/der Kassen-führer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind Vorstandssprecher/in und stellvertretende/r Vorstandssprecher/in, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind nur gemeinsam vertretungs-berechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand legt zum Ende seiner Wahlperiode einen Tätigkeitsbericht des Vereins vor.
§ 7 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die KSJ Trier e.V., Weberbach 72, 54290 Trier, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 INKRAFTRETEN
Diese Satzung ist am 26. Juli 2006 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und mit der Eintragung beim Amtsgericht Wittlich in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2015 aktualisiert und in ihrer vorliegenden Form verabschiedet.